BGH Urteil: Eltern haften nicht für die 0900-Gebühren des Juniors

Von Allgemeines, Payment, Telefonie

In einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil hat der BGH heute entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Jungens nicht für die 0900-Telefongebühren aufkommen müssen, die ihr Junior für den Einkauf von virtuellen Waffen für ein Online-Spiel ausgegeben hatte.
Im verhandelten Fall hatte der 13 Jährige in 21 Telefonaten über eine 0900-Telefonnummer seinen Baller-Spiel-Kämpfer mit zusätzlichen Features aufgerüstet und dafür die Telefonrechnung der Eltern mit 1250 Euro belastet. (Az. III ZR 368/16)

Der BGH entschied nun heute, dass Mutti nicht für ihren Sohn haften müsse. Das Gericht verwies darauf, dass die Freischaltung der Zusatzausrüstung nicht unmittelbar im Spiel, sondern über die Freischaltung durch den Dienstanbieter erfolgt sei. Deswegen gelte eine gesetzliche Sonderregel im Telekommunikationsgesetz, wonach Telefonanschlussinhaber nicht haften, wenn ihnen „die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet“ werden kann.

Anders sieht es aus, wenn etwa ein pubertierender Junge vom Telefon seiner Eltern eine 0900-Nummer für Telefonsex anwählt. Dort wird die Gegenleistung innerhalb des Telefonats erbracht und dann müssten die Eltern den Anruf bei solch einer Nummer bezahlen.